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Agenda

Nachtragsmanagement am Bau

Baustein I: Nachträge dem Grunde nach und Zulässigkeit und Formalien von Anordnungen

I. Status der Nachtragssituation

      • Wie ist der zeitliche Status der Nachtragssituation?
      • Ist ein Nachtrag durch Drohung mit Leistungsverweigerung durchsetzbar?
      • Wie ist die Situation bei kategorischer Ablehnung einer Zahlungspflicht des Auftraggebers?
      • Wie geht man richtig mit streitigen Nachträgen um?

II. Was ist das vertragliche Bausoll? – Nachtragsprüfung dem Grunde nach?

      • Was ist ein Nachtrag? – Begriffe und Definitionen
      • Wie sind bei der Nachtragsprüfung die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen der VOB/C zu berücksichtigen?
      • Nachtragsvermeidung Nr. 1 – Vollständige, richtige und widerspruchsfreie Leistungsbeschreibung
      • Welche (vor)vertraglichen Prüfungs- und Hinweispflichten hat der AN im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung und welche Konsequenzen können sich ergeben?

III. Welche Nachtragsanordnungen durch den AG sind zulässig?

      • Was versteht man unter einer Leistungsänderung?
      • Was ist eine Zusatzleistung?
      • Wann kann der AN die Ausführung einer Nachtragsleistung verweigern?
      • Welche Vertragsklauseln zum Nachtragsrecht sind (un)wirksam?

IV. Formale Voraussetzungen an eine Nachtragsanordnung?

      • Vollmachten / Vertreterhaftung – Wer handelt für wen?
      • Darf der Architekt Nachträge ohne ausdrückliche Vollmacht anordnen?
      • Besonderheiten bei kommunalen Auftraggebern
      • Vergütungspflicht von auftragslosen Leistungen?

Baustein II: Die Nachtragsvergütung der Höhe nach

I. Welche Vergütungsgrundlagen sind für Nachtragsleistungen heranzuziehen?

      • Sind Nachträge nach der VOB/B anzukündigen?
      • Welche Vergütungsregelungen gelten für Nachträge nach VOB/B?
      • Höhe der Nachtragsvergütung – Was besagt die Korbion’sche Formel?
      • Welche Preisbestandteile enthält die Urkalkulation?
      • Welche Bedeutung haben die VHB-Formblätter?
      • Darlegungs- und Beweislast bei der Höhe der Nachtragsvergütung?
      • Was sind die Folgen einer nicht vorgelegten Urkalkulation?
      • Urkalkulation oder tatsächliche Mehr- oder Minderkosten? Tendenzen der Rechtsprechung
      • Was sind tatsächlich erforderliche Kosten und woher kommt der Begriff?

II. Wie werden Nachträge nach BGB abgewickelt und vergütet?

      • Wann und unter welchen Voraussetzungen kann der AG Nachträge nach BGB-Werkvertragsrecht anordnen?
      • Wann und wie sind Nachträge nach BGB zu vergüten?
      • Wann kann der AN die Ausführung einer Nachtragsleistung nach BGB verweigern?

III. Was ist bei reinen Mengenänderungen und weggefallenen Leistungen?

      • Mengenänderungen beim EP-Vertrag
      • Mengenänderungen durch „Eingriffe“ des AG
      • Urkalkulation oder tatsächlich erforderliche Mehr- oder Minderkosten bei § 2 Abs. 3 VOB/B?

Baustein III: Wegfall von Leistungen, Bauzeitnachträge und Planerhonorar bei Nachtragsprüfungen

I. Verringerung oder „Wegfall“ vereinbarter Leistungen

      • Was ist die rechtliche Folge, wenn der AG Leistungen entfallen lässt?
      • Kündigungsabrechnung: Was ist ein – echter – Füllauftrag?
      • Wie werden Mengenminderungen behandelt?
      • Welche Positionen sind bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen?
      • Wie werden Nullpositionen abgerechnet?
      • Sind Preisanpassungen bei Pauschalverträgen denkbar?

II. Was sind „Bauzeitnachträge“?  Wann und wie werden sie vergütet?

      • Kann der AG einseitig Fristen bei Bauleistungen ändern?
      • Welche Mitwirkungspflichten hat der AN bei Bauzeitanpassungen?
      • Welche Vergütungsregelungen kommen bei Bauzeitänderungen in Betracht?

III. Besteht für Nachtragsprüfungen Anspruch auf Planerhonorar?

      • Ist Nachtragsprüfung generell eine „Besondere Leistung“ und damit vergütungspflichtig?
      • Was ist, wenn Nachträge auf fehlerhafter Ausschreibung beruhen?
      • Deckt die HOAI Nachtragsprüfungen im Rahmen der Vergütung für die LPh 7 und 8 ab?

Übersicht der Anerkennungen bei Architekten- und Ingenieurkammern

Dieses Fachseminar ist 2026 von folgenden Kammern anerkannt:

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