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Agenda

Nachtragsmanagement am Bau

Baustein I: Nachträge und deren Vergütung nach VOB/B

I. Grundlagen des Nachtragsrechts nach VOB/B

      • Was ist ein Nachtrag? – Begriffe und Definitionen
      • Nachtragsvermeidung Nr. 1 – Vollständige, richtige und widerspruchsfreie Leistungsbeschreibung
      • Welche (vor)vertraglichen Prüfungs- und Hinweispflichten hat der AN im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung und welche Konsequenzen können sich ergeben?

II. Unter welchen Voraussetzungen kann der AG Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach VOB/B Verlangen?

      • Was versteht man unter einer Leistungsänderung?
      • Was ist eine Zusatzleistung?
      • Wann kann der AN die Ausführung einer Nachtragsleistung verweigern?
      • Welche Vertragsklauseln zum Nachtragsrecht sind (un)wirksam?

III. Wann und wie sind Leistungsänderungen und Zusatzleistungen nach VOB/B zu vergüten?

      • Muss die Höhe der Nachtragsvergütung vor Ausführung der Leistung festgelegt werden?
      • Kann der AN die Ausführung der Leistung verweigern, wenn der AG sein Nachtragsangebot nicht akzeptiert?
      • Was ist, wenn der AG von vornherein die Zahlung einer Nachtragsvergütung ablehnt?
      • Nach welchen Kalkulationsgrundlagen wird die Höhe der Nachtragsvergütung ermittelt?
      • Wer trägt das Kalkulationsrisiko?

Baustein II: BGB-Nachtragsrecht; Vollmachten – Befugnisse; Auftragslose Leistungen; Mengenveränderungen

I. Wie werden Nachträge nach BGB abgewickelt und vergütet?

      • Wann und unter welchen Voraussetzungen kann der AG Nachträge nach BGB-Werkvertragsrecht anordnen?
      • Wann und wie sind Nachträge nach BGB zu vergüten?
      • Wann kann der AN die Ausführung einer Nachtragsleistung nach BGB verweigern?

II. Welche Kompetenzen und Vollmachten hat der Planer im Nachtragsbereich?

      • Darf der Architekt Nachträge zu Lasten des AG anordnen?
      • Was bedeutet Haftung des vollmachtlosen Vertreters?
      • Welche Besonderheiten gelten für kommunale Auftraggeber?

III. Wie ist mit auftragslosen Leistungen umzugehen? Sind sie zu vergüten?

      • Kann der AG Beseitigung nicht beauftragter Leistungen verlangen?
      • Unter welchen Voraussetzungen kann der AN Vergütung verlangen?
      • Weshalb ist die Unterscheidung einer notwendigen und einer nützlichen Leistung von Bedeutung?
      • Was heißt „mutmaßlicher Wille“ des AG?

IV. Abrechnung bei Mengen- und Massenänderungen

      • Wann greift die 10%-Grenze?
      • Ist ein vertraglicher Ausschluss zulässig?
      • Gibt es Änderungen beim Pauschalvertrag?
      • Gibt es Fristen zur Preisanpassung?

Baustein III: Bauzeitnachträge und Sonderfälle; Honorar für Nachtragsprüfungen

I. Was sind Bauzeitnachträge? Wann und wie werden sie vergütet?

      • Kann der AG einseitig Fristen bei Bauleistungen ändern?
      • Welche Mitwirkungspflichten hat der AN bei Bauzeitanpassungen?
      • Welche Vergütungsregelungen kommen bei Bauzeitänderungen in Betracht?

II. Besonderheiten bei der Nachtragsbearbeitung

      • Was ist, wenn vereinbarte Leistungen „wegfallen“?
      • Was ist, wenn sich die vereinbarte Leistung selbst nicht ändert, aber der Weg dorthin?

III. Wann und wie hat der Planer Anspruch auf Vergütung für die Nachtragsprüfung der bauausführenden Unternehmen?

      • Ist Nachtragsprüfung generell eine „Besondere Leistung“ und damit vergütungspflichtig?
      • Was ist, wenn Nachträge auf fehlerhafter Ausschreibung beruhen?
      • Deckt die HOAI Nachtragsprüfungen im Rahmen der Vergütung für die LPh 7 und 8 ab?

Übersicht der Anerkennungen bei Architekten- und Ingenieurkammern

Dieses Fachseminar ist 2025 bei folgenden Kammern anerkannt:

Die Anerkennung für 2026 ist bereits in Bearbeitung und wird im gleichen Umfang erwartet.

Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

8 Fortbildungspunkte

Hamburgische Architektenkammer

anerkannt

Brandenburgische Architektenkammer

anerkannt

Architektenkammer Berlin

8 Unterrichtseinheiten

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

8 Fortbildungspunkte

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

anerkannt

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

8 Unterrichtseinheiten

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

8 Unterrichtseinheiten

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

8 Fortbildungspunkte

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

8 Fortbildungspunkte

Architektenkammer Baden-Württemberg

8 Fortbildungspunkte

Ingenieurkammer Baden-Württemberg

6 Fortbildungspunkte

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

8 Fortbildungspunkte

Ingenieurekammer Hessen

8 Unterrichtseinheiten

Architektenkammer Rheinland-Pfalz

8 Fortbildungspunkte

Architektenkammer Thüringen

8 Unterrichtseinheiten

Ingenieurkammer Thüringen

8 Weiterbildungsstunden

Architektenkammer Sachsen

8 Fortbildungsstunden

Architektenkammer Niedersachsen

8 Fortbildungspunkte

Ingenieurkammer Niedersachsen

8 Fortbildungspunkte

Architektenkammer Saarland

8 Fortbildungspunkte