Noch mehr Knebelung bei der Ausschreibung öffentlicher Baumaßnahmen
Die genaue Vorgabe bestimmter Produkte gibt Auftraggebern, Planern und Auftragnehmern Rechts- und Kalkulationssicherheit. Allerdings kollidiert dies oftmals mit dem vergaberechtlichen Gebot der „produktneutralen Ausschreibung“.
Der EuGH schränkt die Möglichkeiten bei der Ausschreibung jetzt noch mehr ein. Die Kenntnisse dieser weiteren Beschränkungen sind für Planer unabdingbar, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Immer wieder stellen sich daher Fragen wie:
- Wer muss sich an das Gebot der „produktneutralen Ausschreibung“ halten?
- Reicht es, Produktvorgaben mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen?
- Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?
- Wann sind Ausnahmen vom Gebot der „produktneutralen Ausschreibung“ zulässig?
- Wie ist mit fehlenden Fabrikatsangaben umzugehen?
- Was ist, wenn sich das angegebene Fabrikat erst nach Vertragsschluss als mangelhaft erweist?
Unsere Baurechts-Experten beantworten diese Fragen und geben Leitlinien zur rechtssicheren Gestaltung von Ausschreibungen und Vergabevorschlägen.